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Neue Regeln für Nachhaltigkeitswerbung bei Ferienwohnungen: Was Gastgeber ab 27. September 2026 beachten müssen

Stand: August 2026

Nachhaltigkeit ist längst auch in der Vermietung von Ferienwohnungen angekommen. Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Wallboxen, Ökostrom, Mülltrennung oder wassersparende Ausstattung werden von Gastgebern zunehmend aktiv beworben.

Ab dem 27. September 2026 müssen Vermieter und Betreiber jedoch genauer darauf achten, wie sie solche Eigenschaften kommunizieren.

Grund dafür ist die europäische EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 – Empowering Consumers for the Green Transition. Deutschland hat die Vorgaben bereits in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) übernommen. Die entsprechenden Neuregelungen treten am 27. September 2026 in Kraft. (vLex)

Auch FeWo-direkt hat seine Unterkunftspartner inzwischen auf die Änderungen hingewiesen. Doch die Regelungen reichen weit über ein einzelnes Buchungsportal hinaus.

Ferienwohnungen fallen grundsätzlich ebenfalls unter die neuen Regeln

Die neuen Vorgaben richten sich nicht ausschließlich an Hersteller klassischer Produkte.

Das europäische Lauterkeitsrecht erfasst geschäftliche Kommunikation gegenüber Verbrauchern und damit grundsätzlich auch Dienstleistungen. Dazu können deshalb ebenso Unterkunftsangebote gehören.

Betroffen sein können insbesondere:

  • Inserate auf FeWo-direkt, Booking.com und Airbnb,
  • die eigene Website einer Ferienunterkunft,
  • Beschreibungen in Buchungsmaschinen,
  • Inhalte aus Channel-Managern,
  • Google-Unternehmensprofile,
  • Social-Media-Beiträge,
  • Newsletter,
  • Flyer und Prospekte sowie
  • sonstige Werbeaussagen gegenüber Gästen.

Die Europäische Kommission beschreibt die Vorschriften ausdrücklich als sektorübergreifenden Verbraucherschutz gegen irreführende Umweltkommunikation. (European Commission)

Die Frage lautet deshalb künftig nicht nur:

„Ist meine Unterkunft nachhaltig?“

Sondern vor allem:

„Was behaupte ich gegenüber meinen Gästen – und kann ich genau diese Aussage nachweisen?“

„Umweltfreundlich“ wird schwieriger als eine konkrete Beschreibung

Besonders relevant ist die Unterscheidung zwischen allgemeinen Umweltaussagen und konkreten Tatsachen.

Formulierungen wie

  • „umweltfreundliche Ferienwohnung“,
  • „grünes Ferienhaus“,
  • „ökologische Unterkunft“ oder
  • „klimafreundlicher Urlaub“

sind sehr weitreichend.

Das neue UWG nimmt nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen ausdrücklich in die sogenannte Schwarze Liste der gegenüber Verbrauchern unzulässigen Geschäftspraktiken auf.

Für solche allgemeinen Aussagen genügt nicht ohne Weiteres der Hinweis, dass beispielsweise eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert ist.

Der Unternehmer muss für die entsprechende allgemeine Aussage eine gesetzlich anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können. Die Richtlinie und die Erläuterungen der Europäischen Kommission stellen hierfür deutlich höhere Anforderungen als einen einfachen selbst erstellten Nachweis. (Bundestag Dserver)

Für Gastgeber dürfte deshalb häufig eine andere Strategie sinnvoller sein:

Nicht bewerten, sondern konkret beschreiben.

Statt:

„Unsere Ferienwohnung ist besonders umweltfreundlich.“

kann beispielsweise eine überprüfbare Beschreibung verwendet werden:

„Am Gebäude befindet sich eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 9,8 kWp.“

Statt:

„Bei uns verbringen Sie einen nachhaltigen Urlaub.“

könnte es – sofern tatsächlich zutreffend – heißen:

„Für Gäste steht direkt am Gebäude eine Wallbox mit 11 kW Ladeleistung zur Verfügung.“

Das ist ein entscheidender Unterschied.

Die erste Formulierung vermittelt eine umfassende ökologische Bewertung der gesamten Unterkunft oder sogar des Aufenthalts.

Die zweite beschreibt zunächst eine konkrete Ausstattung.

Eine einzelne nachhaltige Maßnahme macht nicht die gesamte Unterkunft nachhaltig

Eine weitere neue Regel betrifft die Reichweite einer Umweltaussage.

Unzulässig wird ausdrücklich eine Umweltaussage über ein gesamtes Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit, wenn die behauptete Umweltwirkung tatsächlich nur einen einzelnen Aspekt betrifft. (Bundestag Dserver)

Übertragen auf eine Ferienwohnung:

Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach bedeutet nicht automatisch, dass

„die gesamte Unterkunft klimafreundlich betrieben wird“.

Eine Wallbox bedeutet ebenfalls nicht automatisch:

„nachhaltiger Urlaub garantiert“.

Und Mülltrennung allein rechtfertigt noch keine umfassende Aussage wie:

„ökologisch geführtes Ferienhaus“.

Für Gastgeber wird es deshalb wichtiger, den tatsächlichen Umfang einer Maßnahme präzise zu formulieren.

Konkrete Fakten werden wertvoller

Die neuen Vorschriften bedeuten keineswegs, dass Gastgeber Nachhaltigkeitsmaßnahmen künftig verschweigen sollten.

Im Gegenteil.

Konkrete und nachweisbare Merkmale können weiterhin ein relevantes Verkaufsargument sein.

Beispiele können – sofern tatsächlich vorhanden und dokumentiert – sein:

E-Mobilität

„Eine Wallbox mit 11 kW Ladeleistung befindet sich direkt am Stellplatz.“

Photovoltaik

„Auf dem Gebäude befindet sich eine Photovoltaikanlage mit 9,8 kWp.“

Stromversorgung

„Für die Ferienwohnung besteht ein Stromliefervertrag für Strom aus erneuerbaren Energien.“

Heizung

„Das Gebäude wird über eine Luft-Wasser-Wärmepumpe beheizt.“

Abfalltrennung

„In der Unterkunft stehen getrennte Behälter für Papier, Verpackungen, Bio- und Restmüll zur Verfügung.“

Der Vorteil solcher Formulierungen liegt nicht nur in der rechtlichen Klarheit.

Auch Gäste erhalten damit eine wesentlich konkretere Information darüber, was sie tatsächlich erwartet.

Nachweise sollten künftig zum Objektmanagement gehören

Für professionelle Gastgeber und Property Manager reicht es deshalb nicht mehr aus, lediglich einen guten Beschreibungstext zu verfassen.

Auch die dahinterliegenden Informationen sollten dokumentiert werden.

Je nach beworbener Eigenschaft können beispielsweise sinnvoll sein:

  • Rechnung und technische Unterlagen der Photovoltaikanlage,
  • Leistungsangaben und Rechnung einer Wallbox,
  • Stromliefervertrag,
  • technische Unterlagen einer Wärmepumpe,
  • Zertifikate und deren Gültigkeitsdauer,
  • Verbrauchs- oder Erzeugungsdaten,
  • Fotos der entsprechenden Ausstattung,
  • Unterlagen zu einem tatsächlich verwendeten Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel.

Zusätzlich sollte dokumentiert werden, welche Aussage auf welchem Vertriebskanal veröffentlicht wurde.

Damit entsteht aus einer scheinbar kleinen Änderung im Inserat eine neue Aufgabe im laufenden Unterkunftsmanagement.

Vorsicht bei eigenen Nachhaltigkeitssiegeln

Besonders aufmerksam sollten Gastgeber bei Logos oder selbst entwickelten Nachhaltigkeitskennzeichnungen sein.

Nach dem neuen UWG darf ein Nachhaltigkeitssiegel grundsätzlich nur verwendet werden, wenn es entweder auf einem qualifizierten Zertifizierungssystem beruht oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde.

Ein Zertifizierungssystem muss unter anderem transparente und öffentlich zugängliche Anforderungen besitzen und eine unabhängige Kontrolle durch Dritte vorsehen. (Bundestag Dserver)

Ein selbst gestaltetes grünes Blatt mit der Bezeichnung

„Eco Apartment“

oder

„Green Stay geprüft“

kann deshalb erheblich problematischer sein, als es auf den ersten Blick erscheint.

Auch ein optisch professionell gestaltetes eigenes Siegel wird nicht automatisch zu einer zulässigen Zertifizierung.

Besonders kritisch: „klimaneutral“ durch CO₂-Kompensation

Noch deutlicher werden die neuen Regeln bei Aussagen zur Klimaneutralität.

Das neue UWG verbietet bestimmte Aussagen, nach denen ein Produkt beziehungsweise eine Dienstleistung aufgrund einer Kompensation von Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen habe. (Bundestag Dserver)

Formulierungen wie

„klimaneutraler Aufenthalt durch CO₂-Ausgleich“

sollten deshalb besonders kritisch geprüft werden.

Die Bezahlung eines Kompensationsprojekts darf nicht einfach dazu genutzt werden, den Aufenthalt selbst als emissionsneutral darzustellen.

Auch Zukunftsversprechen benötigen künftig Substanz

Ein weiterer Bereich sind Aussagen über zukünftige Umweltleistungen.

Beispielsweise:

„Bis 2030 sind unsere Ferienwohnungen klimaneutral.“

Für solche Aussagen verlangt das neue UWG unter anderem:

  • klare und objektive Verpflichtungen,
  • öffentlich einsehbare und überprüfbare Angaben,
  • einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan,
  • messbare Ziele,
  • konkrete Zeitvorgaben und
  • eine regelmäßige Prüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen.

Dessen Erkenntnisse müssen Verbrauchern zugänglich gemacht werden. (Bundestag Dserver)

Ein unverbindliches Nachhaltigkeitsziel auf einer Website reicht damit künftig nicht ohne Weiteres aus.

Warum FeWo-direkt seine Inserate jetzt überprüfen lässt

FeWo-direkt gehört zur Expedia Group und hat Gastgeber bereits aufgefordert, Namen, Beschreibungen und Ausstattungsangaben ihrer Unterkünfte zu kontrollieren.

Das ist nachvollziehbar.

Ein Buchungsportal zeigt Millionen Verbrauchern Inhalte an, die zum Teil direkt von Gastgebern oder über Schnittstellen und Channel-Manager übertragen werden.

Die Plattform muss deshalb darauf reagieren, wenn Umweltbegriffe oder Nachhaltigkeitsangaben künftig strengeren Anforderungen unterliegen.

Für Gastgeber wäre es jedoch zu kurz gedacht, lediglich das FeWo-direkt-Inserat anzupassen.

Wenn derselbe Text weiterhin auf der eigenen Website, bei einem anderen Buchungsportal oder in sozialen Medien verwendet wird, bleibt das grundsätzliche Problem bestehen.

Was Gastgeber jetzt tun sollten

Vor dem 27. September 2026 empfiehlt sich deshalb eine vollständige Bestandsaufnahme der eigenen Vermarktung.

Dabei sollten insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:

Welche Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen verwende ich überhaupt?

Bezieht sich die Aussage auf eine konkrete Eigenschaft oder pauschal auf die gesamte Unterkunft?

Kann ich die Aussage objektiv nachweisen?

Ist der Nachweis aktuell?

Verwende ich eigene Logos oder Nachhaltigkeitssiegel?

Werden Aussagen zur Klimaneutralität oder CO₂-Kompensation verwendet?

Gibt es Versprechen über zukünftige Umweltleistungen?

Sind dieselben Texte über mehrere Portale oder einen Channel-Manager verteilt worden?

Gerade der letzte Punkt ist wichtig.

Wer ein Inserat zentral über eine Schnittstelle verteilt, kann denselben problematischen Satz gleichzeitig auf mehreren Vertriebskanälen veröffentlicht haben.

Nachhaltigkeit verschwindet nicht aus der Ferienwohnungswerbung – sie wird konkreter

Die neue Rechtslage muss deshalb nicht bedeuten, dass Nachhaltigkeit aus Unterkunftsinseraten verschwinden sollte.

Sie verändert vielmehr die Art der Kommunikation.

Statt:

„Wir sind nachhaltig.“

wird künftig wichtiger:

„Das machen wir konkret.“

Eine vorhandene Wallbox, Photovoltaikanlage, Wärmepumpe oder ein nachvollziehbarer Stromtarif kann weiterhin kommuniziert werden.

Entscheidend ist, dass aus einer einzelnen Maßnahme keine größere Umweltwirkung abgeleitet wird, als tatsächlich nachgewiesen werden kann.

Für professionell betriebene Ferienunterkünfte kann das sogar ein Vorteil sein.

Denn konkrete, überprüfbare Angaben unterscheiden substanzielle Maßnahmen stärker von reinem Marketing.

Fazit

Ab dem 27. September 2026 steigen die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen erheblich.

Gastgeber sollten deshalb nicht nur einzelne Begriffe wie „grün“ oder „umweltfreundlich“ aus ihren Inseraten entfernen. Sinnvoller ist eine vollständige Prüfung aller Umweltangaben über sämtliche Vertriebskanäle.

Für das professionelle Property Management entsteht damit ein zusätzlicher Bestandteil der laufenden Objektpflege:

Umweltbezogene Angaben erfassen, Nachweise dokumentieren, Formulierungen korrekt abgrenzen und Inhalte auf allen Vertriebskanälen konsistent halten.

BISCHEL Property Management berücksichtigt bei der Optimierung und Betreuung von Ferienunterkünften nicht nur Preise und Vertriebskanäle, sondern auch die Qualität und Aktualität der veröffentlichten Objektinformationen. Denn ein professionelles Inserat soll nicht nur gut verkaufen – seine Aussagen müssen auch nachvollziehbar und belastbar sein.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

Europäische Kommission: Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel und Anwendung ab 27. September 2026. (European Commission)

Richtlinie (EU) 2024/825 und Erläuterungen der Europäischen Kommission zu Umweltangaben und Nachhaltigkeitssiegeln. (Eur-Lex)

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Deutschland. (vLex)

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